Laura Ashley verliert erneut gegen die FAU
direkte aktion # 68, April 88

Am 19. Januar hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgericht Köln die Beschwerde von Laura Ashley gegen das erste Urteil abgeschmettert. Die Kosten des Verfahrens trägt LA. Wie in da 64 und 66 nachzulesen ist, kam die Geschäftsleitung von LA samt Ihrer Anwaltsriege nicht mit ihrer einstweiligen Verfügung auf Stoppen eines Boykottaufrufes durch.

Im ersten Termin am 22.7.1987 wurde dann von beiden Parteien übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt (der Streit-, bei Ardbride in Schottland war zwischenzeitlich abgebrochen worden) und die Kosten des Verfahrens LA auferlegt. Dagegen legte LA Beschwerde ein, die nun am 19.1.88 erneut kostenpflichtig abgelehnt wurde.

Wir zitieren aus dem Urteil:
"Im Übrigen spreche jedoch vieles dafür, dass der Boykottaufruf nach seinem Ziel und Zweck sowie den eingesetzten Mitteln die von der Rechtssprechung hierzu gezogenen Grenzen nicht überschritten habe."

"Zu Unrecht sieht die Verfügungsklägerin (LA) In der gesamten "Aktion" einen rechtswidrigen Eingriff In ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die Grenzen, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei einem Boykottaufruf zu beachten sind, sind hier nicht überschritten worden. ... es gehört gerade zum Wesen eines Boykotts, dass der Schaden nicht unmittelbar durch den Ausrufer, sondern über einen unabhängigen Dritten herbeigeführt werden soll."

"Wesentlich sind daher bei einem "Boykott" die Motive und damit zusammenhängend, das Ziel und der Zweck der Aufforderung. findet diese ihren Grund nicht in eigenen Interessen wirtschaftlicher Art, sondern in der Sorge um politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit, dient sie der Einwirkung auf die öffentliche Meinung, dann spricht dies dafür, dass die Boykottaufforderung durch Artikel 5 Abs. 1 GG geschützt ist, auch wenn dadurch private und namentlich wirtschaftliche InŽteressen beeinträchtigt werden."

"Eine mit dem Boykottaufruf verbundene (etwaige) wirtschaftliche Einbuße muss die Verfügungsklägerin (LA) wegen des zur Verwirklichung des demokratischen Prinzips unabdingbaren Rechts auf freie MeiŽnungsäußerung hinnehmen."
"Der Hinweis, die Verfügungsklägerin (LA) beziehe Waren aus einem "Ausbeuterbetrieb", enthält ein Werturteil, das den Rahmen zur Schmähkritik nicht überschreitet."

Das sollte reichen. In Hannover wurde das Verfahren gegen den betroffenen Genossen mittlerweile aufgrund eines Formfehlers (LA hatte vergessen, dem Beklagten die Einstweilige Verfügung zukommen zu lassen!) ebenfalls niedergeschlagen. Wer Interesse an dem Kölner Urteil hat, kann der Redaktion DM 3 In Briefmarken übersenden und erhält dann eine Kopie. Nach der Lektüre könnte man beinahe denken, wir lebten In einem Rechtsstaat. Aber auch in einem solchen gibt's nichts anderes als Klassenjustiz! Spenden reicht die Redaktion immer noch weiter.